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Weil es einen Unterschied macht ...


… in welcher Form du dir Unterstützung für gewisse Tätigkeiten suchst, wenn deine Zeit knapp wird.


Ich glaube ja, dass jeder Selbstständige im Laufe seines Steuerabenteuers irgendwann in diese Situation kommt und zwar:

Deine Aufträge und Kunden werden immer mehr und mehr und du freust dich natürlich. Doch gleichzeitig steigen die dafür notwendigen Handgriffe bzw. allgemein der Zeitaufwand für dein Business.


Entweder du entscheidest dich bewusst dafür, als „One Woman Show“ (oder „One Man Show“) weiter zu machen und eben nur so viele Kunden anzunehmen, die du auch alleine schaffst. Auch das hat gewisse Vorteile.


Oder aber, es kommt vielleicht irgendwann der Zeitpunkt, an dem du dich als Unternehmer fragst „Soll ich mir für gewisse Tätigkeiten eine Unterstützung suchen?“ „Wenn ja, in welcher Form? geringfügige Mitarbeiter? oder doch jemanden lieber auf Stundenbasis bezahlen?“


Und, weil es eben einen Unterschied macht, wie du diese Frage für dich beantwortest und wie du dich entscheidest, gebe ich dir hier ein paar Infos mit auf den Weg, die dir diese Entscheidung erleichtern sollen.


1. Geringfügige Mitarbeiter anstellen – was gibt es zu beachten?

Wann ist jemand geringfügig beschäftigt?

Wenn das monatliche Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze (2020: 460,66€) nicht übersteigt.

Sobald du jemanden anstellst – auch wenn es nur geringfügig ist – hast du einen Mitarbeiter, dessen Dienstverhältnis dem Arbeitsrecht unterliegt. Sprich dein Mitarbeiter hat Anspruch auf Urlaub, eventuell Sonderzahlungen, Krankenstand, kollektivvertraglicher Mindestlohn usw. – also alles was du so aus einem typischen Dienstverhältnis kennst.

Du zahlst grundsätzlich auch Lohnnebenkosten. Das sind 1,2% Unfallversicherung und 1,53% Betriebliche Vorsorgekasse (das ist die sogenannte „Abfertigung Neu“) auf Basis des Gehaltes.

Das klingt jetzt auf den ersten Blick nicht viel, aber es geht ja noch ein Stückchen weiter …

Zu deinen Pflichten als Dienstgeber gehören unter anderem auch:

- die Anmeldung bei der Sozialversicherung

- eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung

- Übermittlung eines Lohnzettels an den Mitarbeiter

- und bei der allerersten Anmeldung eines Mitarbeiters, musst du eine Dienstgeber- Beitragskontonummer anfordern.


Also du siehst einige Punkte, für die du auch Kosten im Zusammenhang mit der Steuerberatung bzw. Personalverrechnung mit einplanen solltest ;-)

2. Welche Möglichkeiten gibt es sonst noch?

Jeder x-beliebige andere Unternehmer kann dir einfach seine Dienste in Rechnung stellen.

Den Begriff Freelancer wirst du vielleicht schon einmal gehört haben (kommt häufig im Bereich IT, Consulting, Werbung vor).

Immer bekannter werden ja auch, die sogenannten virtuellen Assistentinnen, die dir bei bestimmten Tätigkeiten, Unterstützung (meistens vor allem bei Bürotätigkeiten) anbieten.

Hier gilt im Gegensatz zum geringfügigen Mitarbeiter kein Arbeitsrecht und die damit zusammenhängenden Regelungen auch nicht.

Kann natürlich als Vorteil, aber als auch als Nachteil gesehen werden. Wie so oft, kommt es auf deine Sichtweise drauf an.

(Du musst dir also keine Gedanken machen über bezahlte Krankheitstage, aber hast dafür auch kein Weisungs- und Kontrollrecht.)

Klingt ja bis jetzt einmal recht einfach, aber es wäre ja zu langweilig, wenn es hier jetzt aus wäre. Also ein bisschen solltest du darüber noch wissen und zwar gibt es hier unterschiedliche Fallkonstellationen mit – rate mal – ja unterschiedlichen Auswirkungen:

a) Die andere Person hat einen Gewerbeschein

Sie ist somit als selbstständiger Unternehmer erwerbstätig.

Dadurch ist sie in der gewerblichen Sozialversicherung pflichtversichert und zahlt dort selbst ihre SV-Beiträge.

Am besten du lässt dir das Bestehen der Pflichtversicherung nachweisen – dann hast du nichts mehr weiter zu tun.

Auch um die steuerlichen Belange musst du dich nicht kümmern.

Wenn du dir also den Aufwand dahinter anschaust, wirkt das natürlich gleich einmal sympathischer – denn es ist genau so, wie wenn du eine andere Dienstleistung oder ein Produkt für dein Unternehmern zukaufst.

b) Ohne Gewerbeschein

Jetzt kann es natürlich auch sein, dass dir eine Person ohne Gewerbeschein ihre Unterstützung anbietet.

Entweder, weil

- diese einfach kein selbstständiger Unternehmer ist (mehr dazu in Variante 1),

- oder, weil sie zwar selbstständiger Unternehmer ist, aber ohne Gewerbeschein (ja auch das gibt es - mehr dazu in Variante 2).


Variante 1:

Eine jede Person – muss also kein selbstständiger Unternehmer sein – kann dir ihre Arbeitsleistung als freier Dienstnehmer zur Verfügung stellen.

Was ist da zu tun?

Ihr schließt einen freien Dienstvertrag ab.

Und am Jahresende hast du als Auftraggeber für das Entgelt des freien Dienstnehmers eine sogenannte §109a EStG Meldung bis spätestens Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln (bis auf einige Ausnahmen).

Sozialversicherungsbeiträge (bis zur Geringfügigkeitsgrenze: 1,2% Unfallversicherung) zahlst du genauso, wie für einen Mitarbeiter. Und es gelten auch die gleichen Meldebestimmungen wie bei einer fixen Anstellung (zB.: monatliche Beitragsgrundlagenmeldung etc.)


Worum du nicht kümmern musst?

Um die Einkommensteuer und Umsatzsteuer hat sich der freie Dienstnehmer selbst zu kümmern.


Du kannst den freien Dienstnehmer sozusagen ganz grob gesagt, wie ein „Mittelding“ zwischen geringfügigen Beschäftigten und selbstständigen Unternehmer sehen.

Aber was ist jetzt sozusagen der Unterschied zum fix angestellten geringfügigen „echten“ Dienstnehmer?

- Freie Dienstnehmer könnten sich in Ausnahmenfällen auch vertreten lassen (sprich sie können die Arbeit von jemanden anderen erledigen lassen).

- Sie sind nicht in die Organisation deines Betriebes eingegliedert.

- Freie Dienstnehmer sind üblicherweise nicht gebunden an Arbeitszeit, Arbeitsort oder an Weisungen von dir.

- Und das Arbeitsrecht gilt nicht.


Und falls du dich jetzt fragst, worin der Unterschied zum „echten Selbstständigen“ liegt:

Sobald jemand Unternehmer ist,

- hat er auch eine eigene Unternehmensstruktur (eigenes Büro, eigene Betriebsmittel wie zB. Laptop etc. …) und auch einen eigenen Kundenkreis.

- Der Unternehmer selbst trägt das unternehmerische Risiko (liegt beim freien Dienstnehmer beim Auftraggeber).

- Und in der Regel wird ein „Werk“ geschuldet – also ein bestimmtes Ergebnis und nicht einfach eine gewisse Stundenzahl „abgearbeitet“.

Also du siehst, „das Wort „Mittelding“ triffts glaub ich recht gut.

Variante 2:

Jetzt kann es aber auch Fälle geben, wo du keinen freien Dienstvertrag vereinbart hast und die andere Person zwar Unternehmer ist, aber trotzdem keinen Gewerbeschein besitzt (weil sie zB.: Vortragende, Selbstständige in Gesundheitsberufen, Künstler, … ist).

Also ganz einfach gesagt, du bekommst einfach eine Rechnung von einem Selbstständigen, der halt einfach keinen Gewerbeschein hat.


Was jetzt?

In diesen Fällen gilt aus dieser Sicht hier das Gleiche wie unter Punkt 1 mit Gewerbeschein, sofern du eben keinen freien Dienstvertrag hast.

Grob gesagt – du musst dich um nicht viel kümmern – und der Stundesatz wird natürlich höher sein (im Vergleich zu einem fix angestellten Mitarbeiter), da ja auch alle Abgaben, dann noch selbst vom anderen abzuführen sind.

Ich weiß, es ist gar nicht so einfach auf den ersten Blick. Deshalb gibt’s hier nochmals eine kurze zusammenfassende Übersicht für dich (aus deiner Sicht als Auftraggebers):



Du siehst, es gibt mehrere Punkte, die es ganz einfach zum Überprüfen und Abwägen gilt – und zwar ganz individuell für dein Unternehmen. Die beste Lösung gibt es also nicht ;-)


Ich stehe dir natürlich gerne bei dieser Entscheidung unterstützend zur Seite.


Alles Liebe

Patricia


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